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   VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 1 S 1754/89   

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VGH Baden-Württemberg, 03.08.1989 - 1 S 1754/89 (https://dejure.org/1989,5972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.08.1989 - 1 S 1754/89 (https://dejure.org/1989,5972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. August 1989 - 1 S 1754/89 (https://dejure.org/1989,5972)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 301
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21

    Gültigkeit einer Gemeinderatswahl

    Die Klägerin hat als Bürgerin und Bewohnerin eines von der Sitzverteilung betroffenen Wohnbezirks daher ein subjektives Recht auf die dem Gesetz entsprechende Repräsentation ihres Wohnbezirks im Gemeinderat (Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, UA S. 19; Beschl. v. 14.09.1989 - 1 S 1958/89 - 15.08.1984 - 1 S 1250/84 - ESVGH 35, 38; Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - UA S. 5; Beschl. v. 25.05.1981 - 1 S 277/81; Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 - juris; von Rotberg, VBlBW 1984, 297 ).

    Wie der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung - an der er weiter festhält - entschieden hat (vgl. Beschl. v. 13.01.1987 - 1 S 1246/86; v. 12.10.1987 - 1 S 89/86 - BWVPr 1988, 259; Beschl.v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. S. 6), ist die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts in der Form der unechten Teilortswahl verfassungsgemäß.

    In dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 14.07.1979 (Urt. v. 14.07.1979 - GR 4/78 - ESVGH 29, 160 ) wird ebenso wie in der ständigen Rechtsprechung des Senats zur unechten Teilortswahl hervorgehoben, dass die Notwendigkeit eines Ausgleichs der verschiedenen, möglicherweise auch kontroversen Interessen in den einzelnen Ortsteilen eine besondere Bedeutung durch die Eingemeindungen und Gemeindezusammenschlüsse während der Kommunalreform erhalten hat, und dass dieser Gesichtspunkt in Einzelfällen auch Überrepräsentationen von Gemeindeteilen im Gemeinderat rechtfertigen kann, die bei dieser Reform ihre ursprüngliche Eigenständigkeit als politische Gemeinde verloren haben (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.1968 - I 75/68 - ESVGH 19, 18, Beschl. v. 09.06.1980 - 1 S 952/80 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 04.08.1989 - 1 S 1754/89, B.A. 9; Urt. v. 26.05.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 33).

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats wurde in der Vergangenheit eine Unterrepräsentation von 30 % nicht beanstandet, wenn in dem entsprechenden Teilort ein Ortschaftsrat eingeführt war (vgl. Senat, Beschl. v. 26.02.1996 - 1 S 2570/95 - juris Rn. 34), hingegen wurde in einem anderen Verfahren eine Unterrepräsentation von 22 % wegen des Fehlens eines rechtfertigenden Grundes gerügt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - VBlBW 1990, 22).

    Ungeachtet starrer Prozentgrenzen gilt daher: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - ESVGH 39, 301).

    Dabei ist zu beachten, dass bei Änderung der Sitzzahl in einem Wohnbezirk, die Sitzverteilung auch im Übrigen neu geregelt werden muss (vgl. Senat, Beschl. v. 03.08.1989 - 1 S 1754/89 - ESVGH 39, 301).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 1 S 2570/95

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der unechten Teilortswahl; Rechtfertigung der

    Zunächst ist klarzustellen, daß die (inzidente) Überprüfung der Gültigkeit des § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung im vorliegenden Verfahren der Wahlanfechtung wegen des unteilbaren Zusammenhangs der Verteilung der Gemeinderatssitze auf alle Wohnbezirke nicht auf die Frage der Festsetzung der Gemeinderatssitze für den Ortsteil M. beschränkt werden kann, sondern die Sitzverteilung insgesamt in den Blick genommen werden muß (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301).

    Daß die Voraussetzungen der Einführung bzw. der Beibehaltung der unechten Teilortswahl vorliegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. v. 3.8.1989, a.a.O.) ist nicht zweifelhaft.

    Begrenzt ist sein Ermessen durch das aus § 27 Abs. 2 Satz 4 GemO und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu entnehmende Verbot, das im Maßstab des Bevölkerungsanteils zum Ausdruck kommende Prinzip einer verhältnismäßigen Vertretung der Ortsteile im Gemeinderat ganz preiszugeben oder "in einer das Gerechtigkeitsgefühl grob verletzenden Weise" (StGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.7.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160) zurückzudrängen (vgl. Beschlüsse d. Senats v. 27.3.1980 - 1 S 378/80 -, ESVGH 30, 337, v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38, v. 3.8.1989, a.a.O. u. v. 14.9.1989 - 1 S 1958/89 -, EKBWGemO § 27, E 15).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats läßt sich die Grenze, die das Maß zulässiger Abweichung von einer Sitzverteilung nach Bevölkerungsanteilen markiert, wegen der Vielzahl und Vielgestaltigkeit der zu berücksichtigenden "örtlichen Verhältnisse" nicht generell und abstrakt bestimmen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.8.1989, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im

    Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

    Vielmehr muss die Sitzverteilung insgesamt in den Blick genommen werden (vgl. VGH B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, juris; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 30).

    Sind dagegen die in den Eingliederungsverträgen bestimmten Sitzzahlen nicht mehr bindend und fehlt es auch im Übrigen an örtlichen Verhältnissen, die über systembedingte Verzerrungen der Vertretungsverhältnisse hinaus eine erhebliche Abweichung begründen könnten, kommt dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Vertretung bei der dem Gemeinderat obliegenden wertenden Abwägung, in welchem Umfang die örtlichen Verhältnisse eine von den Bevölkerungsanteilen abweichende Sitzverteilung zulassen, erhöhtes Gewicht zu (vgl. VGH BW, B. v. 15.8.1984 - 1 S 1250/84 -, ESVGH 35, 38; VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301).

    Das bedeutet: Eine über die bei unechter Teilortswahl systembedingte Verzerrung der Vertretungsgewichte hinausgehende Über- oder Unterrepräsentation einzelner Ortsteile im Gemeinderat ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie sich nicht am Maßstab der örtlichen Verhältnisse durch überwiegende sachliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -, ESVGH 39, 301; VGH BW, U. v. 27.2.1996 - 1 S 2570/95, juris, Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1989 - 1 S 1958/89

    Unechte Teilortswahl: punktuellem Siedlungszusammenhang - Bildung von

    Voraussetzung ist, daß die beiden Ortsteile jeweils ihre Eigenständigkeit bewahrt haben und eine räumliche Abgrenzung noch erkennbar ist (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3.8.1989 - 1 S 1754/89 -).
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